Abfindung nach Kündigung

Gesetzlicher Abfindungsanspruch ist Sonderfall

Viele gehen davon aus, dass man bei arbeitgeberseitiger Kündigung generell eine Abfindung beanspruchen kann. Dem ist nicht so. Gesetzlich ist ein Abfindungsanspruch u.a. in § 1a KSchG und §§ 9, 10 KSchG geregelt. Eine Anspruchsgrundlage bietet § 1a KSchG für bestimmte Arten von Kündigungen:

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

§ 1a KSchG

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Die Entstehung des Abfindungsanspruchs setzt zunächst die Anwendbarkeit des Kündingungsschutzgesetzes gemäß von § 23 KSchG voraus. Ihr Arbeitgeber muss also idR. mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Zudem muss die sechsmonatige Wartezeit erfüllt sein.

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

Der § 1a KSchG greift nach seinem Wortlaut nur für betriebsbedingte Kündigungen.

Hinweis des Arbeitgebers auf Abfindungsanspruch

Ferner setzt der Abfindungsanspruch den Hinweis des Arbeitgebers auf den Anspruch und die betriebsbedingten Kündigungsgründe in der Kündigung voraus. Der Arbeitgeber muss die Höhe der Abfindung in der Kündigung noch nicht angeben. Der Arbeitnehmer erkauft sich den ggf. in der Kündigung genannten Abfindungsbetrag mit Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist. Erhebt der Arbeitnehmer zunächst dennoch Kündigungsschutzklage, beendet den Rechtsstreit jedoch später durch Klagerücknahme, kann er sich nicht mehr auf den gesetzlichen Abfindungsanspruch berufen.

Höhe der gesetzlichen Abfindung

Der gesetzliche Abfindungsanspruch beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, § 1a Abs. 2 KSchG.

Unsere Beratungspraxis zeigt, dass nur sehr wenige Arbeitgeber eine Kündigung mit Abfindungsangebot aussprechen, so dass dem gesetzlichen Abfindungsanspruch nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

Verhandlung vor Erhebung der Kündigungsschutzklage

Da Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingt einhalten müssen (außer sie Versäumen die Frist schuldlos und beantragen ordnungsgemäß die nachträgliche Zulassung der Klage), empfiehlt es sich nicht, auf mündliche Abfindungsangebote des Arbeitgebers ungeprüft einzugehen. Es kommt vor, dass sich Arbeitgeber an ihr Angebot nicht mehr gebunden fühlen, ist erst einmal die Klagefrist abgelaufen.

Abfindung mit Vergleich nach Kündigung im Gütetermin

Ist die Kündigungsschutzklage erhoben, kommt es innerhalb kurzer Zeit zu einem Gütetermin vor dem zuständigen Arbeitsgericht. Der Berufsrichter wird dann die Sach- und Rechtslage sowie die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage mit den Parteien erörtern und idR. auf eine gütliche Einigung hinwirken. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet, § 278 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

§ 278 Abs. 1 ZPO

Das Arbeitsgericht vermittelt im Gütetermin – meist erfolgreich – die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung wird dabei idR. mit Rücksicht auf §§ 1a, 9, 10 KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr angesetzt. Natürlich können sich die Parteien auf einen abweichenden Abfindungsbetrag einigen. Dies hängt ganz überwiegend von den Erfolgsaussichten des Klageverfahrens und damit von der Lästigkeit einer zweiten erforderlich gewordenen Kündigung ab.

Es empfiehlt sich, bei dieser Gelegenheit auch alle weiteren bereits bekannten zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche zur regeln, z.B. auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Kündigungsschutzklage mit anwaltlicher Hilfe

Da es im Kündigungsschutzprozess eine Vielzahl formeller Hürden gibt, empfiehlt sich die Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung. Außergerichtlich und im Verfahren des ersten Rechtszugs (1. Instanz) zahlt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Es ist daher ratsam, eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen oder ggf. Prozesskostenhilfe zu beantragen. Zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits beraten wir Sie gern im Vorfeld einer Klageerhebung. Die Kosten stehen jedoch unserer Erfahrung nach in einem angemessenen Verhältnis zur erzielbaren Abfindung.

Wir helfen Arbeitnehmern im Arbeitsrecht bundesweit. Einen Vorort-Termin bieten wir in Dresden, Leipzig & Erfurt.

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