Anordnung von Zwangsurlaub

Viele Arbeitnehmer werden, gerade in der heutigen Zeit, durch die Anordnung von Zwangsurlaub in Ihrer Planung der Auszeit mit der Familie herausgefordert. Sind doch gerade die lang ersehnten freien Tage fernab der Arbeit wichtig um Kraft zu tanken. Daher werden häufig Fragen gestellt, die dieses Thema behandeln. Den Unsicherheiten auf der Seite der Arbeitnehmer soll dieser Artikel entgegen treten.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Solche dringenden betrieblichen Belange sind beispielsweise:

  • Saisonbetrieb
  • fehlende Betriebsfähigkeit des Unternehmens
  • unvorhergesehene betriebliche Krisen.

Allerdings ist nicht jede wirtschaftliche Krise gleich eine solche, welche die Anordnung von Zwangsurlaub rechtfertigt.

Oberste Prämisse ist weiterhin, dass der Auftragsmangel und sonstige Störungen im Betriebsrisiko des Arbeitgebers liegen. Dieses Betriebsrisiko ist nicht auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.

Darüber hinaus müssen dem Arbeitnehmer 2/5 seines Jahresurlaubes zur freien Disposition verbleiben. Der Arbeitgeber ist folglich nicht berechtigt, den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers, ohne dessen Mitbestimmung zu verplanen.

Nach dem bisherigen Stand, stellt die Corona-Krise keinen solchen betrieblichen Belang dar, sodass die Anordnung von Zwangsurlaub grundsätzlich nicht erfolgen kann. Zumal es andere Möglichkeiten für betroffene Unternehmen gibt.

Durch den Arbeitgeber kann der Zwangsurlaub nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BurlG angeordnet werden.

Sind Sie von einer Anordnung zu Zwangsurlaub betroffen? Gern beraten wir Sie, nachdem wir von Ihnen die genaueren Umstände erfahren haben. Sprechen Sie uns dazu einfach gern an. Wir helfen gern und schnell.

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