Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte – Was Arbeitnehmer zur Kündigung wissen müssen
Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsrechts und soll deren Arbeitsplatzsicherheit stärken. Doch welche Regelungen gelten konkret, und welche Besonderheiten sind zu beachten? In einem kostenfreien Erstgespräch gebe ich einen Überblick über den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer und beantworte u.a. folgende Fragen:
- Bedeutung der Zustimmung vom Integrationsamt
- Reaktion auf die Anhörung – Entwurf einer Stellungnahme
- Ablauf der Kündigungsschutzklage

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Gesetzliche Grundlagen
Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer ist im Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt. Nach § 168 SGB IX darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines schwerbehinderten Mitarbeiters nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes kündigen. Das Verfahren soll sicherstellen, dass schwerbehinderte Menschen nicht ohne triftige Gründe ihren Arbeitsplatz verlieren.
Wer ist geschützt?
Der Sonderkündigungsschutz gilt für:
- Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50,
- Gleichgestellte Arbeitnehmer mit einem GdB von mindestens 30, wenn sie von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden.
Wichtig: Der Schutz greift nur, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung offengelegt hat oder der Arbeitgeber nachweislich bereits vorher Kenntnis davon hatte.
Das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt
Bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber beim Integrationsamt einen Antrag auf Zustimmung stellen. Das Integrationsamt prüft, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht und ob sie sozial gerechtfertigt ist. Das Integrationsamt wird den Schwerbehinderten vor der Entscheidung anhören. Hier kann ein erfahrener Rechtsanwalt mit einer erfolgreichen Stellungnahme helfen. Die Entscheidung erfolgt in der Regel innerhalb eines Monats. Wird die Zustimmung verweigert und dennoch eine Kündigung ausgesprochen, wird das Arbeitsgericht nach rechtzeitiger Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit feststellen.
Ausnahmen vom Sonderkündigungsschutz
Nicht in jedem Fall greift der Sonderkündigungsschutz. Ausnahmen bestehen insbesondere:
- Während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit nach § 173 SGB IX),
- Bei Kündigungen während einer Probezeit, sofern diese nicht länger als sechs Monate dauert,
- Bei außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund – hier muss das Integrationsamt jedoch ebenfalls vorher zustimmen.
Rechte und Handlungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten, sollten umgehend prüfen lassen, ob die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht meist erfolgreich angefochten werden. Es besteht die Möglichkeit, Kündigungsschutzklage innerhalb kurzer Frist nach Zugang der Kündigung einzureichen.
Fazit
Der Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte ist ein wichtiges Instrument, um Benachteiligungen am Arbeitsplatz zu verhindern. Arbeitgeber sollten sich frühzeitig über die gesetzlichen Vorgaben informieren, um Fehler zu vermeiden. Für Arbeitnehmer gilt: Im Falle einer Kündigung ist schnelles Handeln gefragt – eine rechtzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht kann entscheidend sein.