Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz

Der Anspruch auf Insolvenzgeld

Endet ein Arbeitsverhältnis in der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nach § 165 Abs. 1 SGB III.

(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. 2Als Insolvenzereignis gilt

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,

2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder

3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

§ 165 Abs. 1, S.1 und S.2 SGB III

Frist für die Antragsstellung

Der Insolvenzgeldantrag muss gem. § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

(3) 1Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. 2Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. 3Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

§ 324 Abs. 3 SBG III

Die Zweimonatsfrist beginnt mit dem Tag nach dem Insolvenzereignis und endet mit dem Tag, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

Bsp.: Das Insolvenzverfahren wird am 10.09.2020 eröffnet. Also ist der Insolvenzgeldantrag bis zum 10.11.2020 bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen.

Dauer der Insolvenzgeldzahlung

Das Insolvenzgeld wird, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, für die letzten 3 Monate gezahlt. Ist das Arbeitsverhältnis bereits vor Insolvenzverfahrenseröffnung beendet worden, wird Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate des beendeten Arbeitsverhältnisses gezahlt.

Bsp.: Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung am 31.07.2019. Der Lohn für die Monate April, Mai, Juni und Juli 2019 steht noch aus. Das Insolvenzverfahren wurde am 04.05.2020 eröffnet. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Insolvenzgeld für die Monate Mai, Juni und Juli 2019. Den Antrag muss er bis zum 04.07.2020 stellen.

Anmeldung zur Insolvenztabelle

Lohnansprüche die aus dem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und nicht durch Zahlung von Insolvenzgeld ausgeglichen wurden, können zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Diese Insolvenzforderungen werden aus der Insolvenzmasse befriedigt.

Lohnansprüche, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden als Masseverbindlichkeiten vor den Insolvenzgläubigeransprüchen befriedigt.

Einhergehende Steuererklärungspflicht

Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist er pflichtveranlagt gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, soweit die Summe mehr als 410,00€ beträgt.

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt, 1.wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Gem. § 32 b EStG sind Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen insbesondere Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Elterngeld.

Somit ist ein Arbeitnehmer, der z.B. Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld aus dem Arbeitsverhältnis in der Insolvenz erhält verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

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