Ausbildungsverhältnis
Das Ausbildungsverhältnis
Rechtlich gesehen gibt es für Auszubildende spezielle Regelungen in Bezug auf deren Anstellung. Das Ausbildungsverhältnis stellt damit ein besonderes Arbeitsverhältnis dar. Es gibt zwischen dem auszubildenden Arbeitnehmer und seinem Ausbilder, dem Arbeitgeber, besondere Rechte und Pflichten.
Die Pflichten des Auszubildenden, welche auch normale Arbeitnehmer betreffen sind zum Beispiel Verschwiegenheitspflichten, Sorgfaltspflichten, das Einhalten der Betriebsordnung, dem Arbeitgeber Folge leisten und Bewahrungspflichten einzuhalten. Zusätzlich zu der praktischen Ausbildung im Betrieb besteht auf der theoretischen Seite auch die Pflicht, die Berufsschule zu besuchen.
Im Gegensatz zu den Pflichten warten natürlich auch Rechte auf den Auszubildenden. Dies ist natürlich das Recht auf eine angemessene Vergütung, zur Verfügungstellung von Ausbildungsmitteln, besondere Kündigungsrechte, Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Weiterhin dürfen nur Aufgaben vergeben werden, die dem Ausbildungsziel dienen.
Kündigung von einem Ausbildungsverhältnis
Generell ist es möglich, Ausbildungsverhältnisse binnen einer 4-wöchigen Frist aufzukündigen. Befindet sich der Auszubildende noch in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Begründung von beiden Seiten beendet werden. Dies regelt der § 22 Berufsbildungsgesetz.
Nachdem die Probezeit beendet ist, kann das Arbeitsverhältnis mittels einer fristlosen Kündigung beendet werden. Hierfür ist die Voraussetzung, dass ein schwerer Gesetzesverstoß vorliegt. Dies ist zum Beispiel Diebstahl. Seitens des Arbeitgebers dann zum Beispiel Mobbing.
Ist eine fristlose Kündigung nicht möglich, da kein schwerer Gesetzesverstoß vorliegt, kann eine ordentliche Kündigung erfolgen. Auch diese kann von beiden Seiten ausgesprochen werden. Die Frist beträgt hierbei vier Wochen.
Die dritte Möglichkeit das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden ist einvernehmlich mittels einem Aufhebungsvertrag. Hier einigen sich Arbeitgeber und Auszubildender auf die jeweiligen Modalitäten der Beendigung.
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