Kurzarbeit

Im Jahr 2020 ist alles anders. Gerade im Arbeitsleben hat sich einiges geändert und es sind viele Angestellte von Kurzarbeit betroffen. Corona hat uns diese Situation gebracht.

Entwicklung der Kurzarbeit

Die gesetzlichen Grundlagen hat man bereits 1927 durch das „Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“ geschaffen. Die gesetzliche Grundlage dazu hat sich bis heute mehrfach geändert. Herausragend in der Entwicklung ist dabei der Gesetzesbeschluss von 1956 mit dem Titel „Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung“.

Das statistische Bundesamt hat eine Übersicht veröffentlicht, in der sichtbar ist, wie häufig das Kurzarbeitgeld im jeweiligen Zeitraum beantragt wurde.  Statistiken zeigen, dass die Häufigkeit nach dem Corona-Ausbruch sehr gestiegen ist.

Ziel der Kurzarbeit

Mit dem Kurzarbeitergeld soll erreicht werden, dass den Angestellten in wirtschaftlich angespannten Zeiten die Beschäftigung dauerhaft gesichert wird.

Die Unternehmen sind durch die geringeren Lohnkosten entlastet. Entlassungen werden damit vermieden.

Welche Voraussetzungen müssen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld erfüllt werden?

Es gibt verschiedene Grundlagen, die zu beachten sind. Diese sind beispielsweise:

  • Wenigstens 10 % der Beschäftigten haben einen Entgeltausfall von mindestens 10 %.
  • Grundsätzlich dürfen die Mitarbeiter keine Überstunden angesammelt haben.
  • Im Unternehmen muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit dem damit verbundenen Entgeltausfall bestehen.
  • Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein und muss der Versicherungspflicht unterliegen.
  • Der Arbeitsausfall darf nicht vermeidbar sein. Hierunter zählt zum Beispiel eine betriebsübliche oder saisonbedingte Kurzarbeit.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Als Grundlage zur Berechnung des Kurzabeitergeldes wird der Nettoentgeltausfall herangezogen.

Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Haushalt bekommen 67 % vom pauschaltierten Nettoentgelt , Arbeitnehmer ohne Kinder 7 % weniger. Nach dem dritten und dem 7. Bezugsmonat erhöhen sich die Anteile um jeweils 10 %.

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