Schriftform

Eine Stolperfalle im rechtlichen Alltag bildet die Schriftform. Damit Sie hier nicht ins Wanken geraten, erhalten Sie alle notwendigen Informationen zum Thema.

Verschiedene Handlungen im Rechtsverkehr bedürfen der Schriftform. Diese wird in § 126 BGB beschrieben:

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Die Schriftform soll die Vertragsparteien schützen. Sie ist in bestimmten Fällen zwingend notwendig. Diese ist zum Beispiel bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags erforderlich.

Was ist die Schriftform? Wie halte ich sie ein?

Mittels einer eigenhändigen Unterschrift kann die Schriftform eingehalten werden. Außerdem durch notarielle Beurkundung, einem notariell beglaubigtem Handzeichen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in elektronischer Form.

Möchten Sie also die Kündigung eines Arbeitsvertrages erklären, so ist es notwendig, dass dies schriftlich erfolgt. Das entsprechende Schriftstück kann dann auf verschiedenem Weg an den Empfänger übermittelt werden.

Genügt eine E-Mail, um die Schriftform einzuhalten?

Grundsätzlich nicht. Das Gesetz kennt noch die leichtere Form der Textform. Dabei handelt es sich um textförmige Erklärungen, die keiner eigenhändigen Unterschrift bedürfen. Es wird noch zwischen der gewillkürten und der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform unterschieden. Die gewillkürte Schriftform kann durch die einfache Textform ersetzt werden.

Zusätzlich zur E-Mail wurde die De-Mail eingeführt. Dabei hat der Eigentümer des Postfachs und damit der Verfasser des Textes seine Identität feststellen lassen. Hierüber versandte Nachrichten sind daher in Bezug auf die Form idR. rechtssicher.

Nachweis

Damit das Schriftstück mit Ihrer Willenserklärung auch vor Gericht standhält, ist es notwendig, dass Sie den Zugang an den Empfänger nachweisen können. Bei einem Fax wäre dies zum Beispiel mit einem Sendebericht möglich. Ein Einschreiben beweist, dass Sie an den Empfänger einen Brief gesendet haben.

Um Sicher zu gehen empfiehlt es sich, daher vom Empfänger eine Bestätigung über den Zugang Ihres Schreibens zu verlangen.

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