Corona: fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber?
Der Corona-bedingte Auftrags-/Arbeitsausfall stellt keinen wichtigen Grund in diesem Sinne dar. Vielmehr handelt es sich um das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Dieses darf nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Kündigung, aus welchen Gründen auch immer, erhalten haben und sind der Meinung, diese sei unwirksam, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an das für Sie zuständige Arbeitsgericht wenden. Denn, um die Unwirksamkeit einer (fristlosen wie auch ordentlichen) Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend zu machen, bleibt Ihnen eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt (Zugang) des Kündigungsschreibens. Ist diese Frist abgelaufen, gilt die Kündigung als wirksam, unabhängig davon, ob sie fehlerhaft erfolgte oder nicht. Durch einen Rechtsanwalt können Sie prüfen lassen, ob trotz verstreichen der Frist eine Klage möglich ist.