Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

aktualisiert am 20.04.2021

Am 20.01.2021 hat das Bundeskabinett eine Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die Arbeitgeber bis zunächst zum 15.03.2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, sofern die Tätigkeit dies zulässt.

Pflicht des Homeoffice-Angebots:

• Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten.

• Arbeitnehmer sollten das Angebot annehmen, soweit sie können.

Es besteht allerdings keine Pflicht für Arbeitnehmer, ins Homeoffice zu wechseln, wenn sie dies nicht möchten. Grund hierfür ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Zum anderen gebe es zahlreiche weitere Sachgründe (kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz, räumliche Enge), die einer solchen Verpflichtung der Beschäftigten entgegenstehen können.

• Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen 10 m² pro Person zur Verfügung stehen.

• In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

• Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Diese Schutzmaßnahmen gelten weiter:

Unternehmen sind gehalten, die Kontakte im Betrieb möglichst zu reduzieren.

• Der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen muss eingehalten werden, auch in Kantinen- und Pausenräumen.

• Wo Begegnungen stattfinden, müssen Beschäftigte Mund-Nasen-Schutz tragen, soweit dies möglich ist.

• In Sanitärräumen müssen Arbeitgeber Flüssigseife und Handtuchspender bereitstellen.

• Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Diese Zeit steht dem Arbeitgeber zur Vorbereitung der Umsetzung zur Verfügung.

Die Verordnung finden Sie hier.

Ihr Arbeitgeber hält die Schutzmaßnahmen nicht ein? Lassen Sie sich beraten von einem unserer Experten. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Update 20.04.2021

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 13.04.2021 dem Bundeskabinett dargelegt, wie er die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) verlängern und ergänzen wird. Die Änderungen erfolgen per Verordnung [PDF, 239KB] und sind am 20.04.2021 in Kraft getreten.

Neu gilt:

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

• grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche

• für besonders gefährdete Mitarbeiter mindestens 2-mal pro Woche. Auch Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.

• Die Kosten für die Tests müssen die Arbeitgeber tragen.

Bis zum 30 Juni 2021 wurden folgende Regelungen verlängert:

• Arbeitgeber sind weiter verpflichtet, Homeoffice anzubieten.

• Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen.

• Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken.

• Arbeitgeber müssen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.

• Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.

• Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

• Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.

• In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

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