Homeoffice in Zeiten der Energiekrise

Der Pandemie-bedingte Anspruch auf Homeoffice ist zum 16.3.2022 ausgelaufen. Laut Koalitionsvertrag soll es einen neuen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice geben. Derzeit existiert dieser aber noch nicht.

Homeoffice ist daher nur im beiderseitigen Einverständnis möglich und ist arbeitsrechtlich grundsätzlich nicht erzwingbar.

Hohe Pendlerkosten – Darf ich ins Homeoffice?

Nach der Pandemie stecken wir nun in der Energiekrise. In Deutschland pendeln rund 20 Millionen ArbeitnehmerInnen zur Arbeit, davon über die Hälfte mit dem Auto. Steigende Preise für Benzin und Diesel sorgen für massiv erhöhte Wegekosten, Tendenz steigend. Haben die ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf Homeoffice, wenn sich die Arbeit wegen der hohen Wegekosten nicht mehr lohnt? Ganz abwegig ist das nicht. Denn der Arbeitgeber hat eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).

Arbeitgeber möchte Heizkosten sparen und schickt ArbeitnehmerInnen ins Homeoffice – Geht das?

Seit dem 1. September 2022 gilt die neue Energiesparverordnung. Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Sparpotenzial sehen daher auch viele ArbeitgeberInnen und weisen ihre ArbeitnehmerInnen an, im Homeoffice zu arbeiten. Geht das einfach so? Nein. ArbeitgeberInnen haben keinen Zugriff auf die private Wohnung der ArbeitnehmerInnen. Lehnen die ArbeitnehmerInnen die Arbeit im Homeoffice ab, liegt darin kein Pflichtverstoß, da keine rechtmäßige Weisung vorliegt (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.11.2018 – 17 Sa 562/18). Unter Umständen kann aber eine Änderungskündigung zur Einführung von Homeoffice wirksam sein.

Wer zahlt die Mehrkosten?

Doch selbst wenn sich beide Seiten auf eine Homeoffice-Tätigkeit geeinigt haben, bleibt die Frage: Wer zahlt eigentlich die Mehrkosten, die beim Arbeiten zu Hause verursacht werden und den Aufpreis, der durch die gestiegenen Energiekosten auf uns zukommt?

Grundsätzlich besteht Kostentragungspflicht der ArbeitgeberInnen (§ 670 BGB analog), wobei die ArbeitnehmerInnen sich ersparte Aufwendungen entgegenhalten lassen müssen.

Homeoffice-Pauschale erhöht

Derzeit können ArbeitnehmerInnen zudem fünf Euro pro Arbeitstag steuerlich geltend machen – allerdings begrenzt auf 120 Tage im Jahr. Ab Januar 2023 soll dieser Satz auf 200 Tage und 1000 Euro angehoben werden.

Offline im Homeoffice – Was nun?

Die ArbeitnehmerInnen sitzen nun im Homeoffice und plötzlich geht der Strom aus, die Arbeit kann nicht mehr geleistet werden. Werden die ArbeitnehmerInnen trotzdem bezahlt? Das kommt ganz darauf an, in welcher Sphäre der Stromausfall liegt: Handelt es sich um einen allgemeinen Stromausfall, dann fällt der Ausfall unter das Betriebsrisiko der ArbeitgeberInnen (§ 615 BGB) und die ArbeitnehmerInnen erhalten ihre Entlohnung fortgezahlt. Haben die ArbeitgeberInnen allerdings ihre Stromrechnung nicht bezahlt, dann liegt dies in ihrer Sphäre und die ArbeitgeberInnen müssen den Lohn nicht fortzahlen.

Sie wünschen sich Homeoffice, aber Ihr Arbeitgeber lehnt dies ab? Oder Ihr Arbeitgeber schickt Sie ins Homeoffice, obwohl Sie das nicht möchten? Lassen Sie sich jetzt anwaltlich beraten. Gerne prüfen wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

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