Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

aktualisiert am 20.04.2021

Der Bundestag und der Bundesrat haben am 14. Januar und am 18. Januar den Weg frei gemacht für die Ausweitung und Verdopplung der Kinderkrankentage für berufstätige Eltern in der Corona-Krise. Zuvor hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf formuliert, mit dem der Anspruch auf Kinderkrankengeld 2021 verdoppelt werden soll. Gesetzlich versicherte Eltern können nun pro Kind und Elternteil 20 statt bisher 10 Tage Kinderkrankengeld im Jahr erhalten, bei mehreren Kindern sogar insgesamt 45 Tage.

Neu ist, dass der Anspruch bei Ausfall der Kinderbetreuung nun auch für gesunde Kinder gilt. Zudem können Eltern das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Die neue Regelung soll nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier rückwirkend ab 5. Januar 2021 in Kraft treten.

Gleichzeitig die Kinder beschulen und von zu Hause aus arbeiten bringt gerade junge Familien in Pandemiezeiten häufig an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Deswegen wollen wir es diesen Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern. Dafür wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert. Und es soll auch dann ausgezahlt werden, wenn Schulen und KiTas aus Infektionsschutzgründen geschlossen bleiben.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Alle gesetzlich versicherten, berufstätigen Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist, können das Kinderkrankengeld beanspruchen. Voraussetzung ist, dass keine andere Person das Kind betreuen kann.

Muss ich den Anspruch nachweisen?

Ist Ihr Kind krank, müssen Sie den Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Wird Ihr Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut, erfolgt der Nachweis durch eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

Darf ich den kompletten Anspruch für Schul- oder Kitaschließungen verwenden?

Ja. Sie können die 20 bzw. 40 Tage sowohl für die Betreuung Ihres kranken Kindes als auch für die Betreuung verwenden, wenn die Schule oder Kita geschlossen wurde.

Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita nur eingeschränkt ist oder nur die betreffende Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Wie hoch ist der Kinderkrankengeldbetrag?

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Besteht der Anspruch neben dem Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes.

Weitere Antworten finden Sie z.B. hier auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Gerne stehen auch wir für eine Beratung zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.

Update 20.04.2021

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Anspruch auf Kinderkrankengeld weiter auszuweiten. Er steigt 2021 von 20 Tagen pro Elternteil und Kind auf 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind auf 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind von 30 auf nun 60 Tage. Alle weiteren Voraussetzungen bleiben bestehen.

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