Einladung zum Vorstellungsgespräch mit Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung, die sich im öffentlichen Dienst bewerben, müssen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Anderenfalls liegt eine verbotene Benachteiligung vor.

Gesetzeslage

Gemäß § 165 SGB IX ist eine Einladung zum Vorstellungsgespräch nur dann entbehrlich, wenn die fachliche Eignung des Bewerbers mit Schwerbehinderung für die begehrte Stelle ganz offensichtlich fehlt. Dem schwerbehinderten Bewerber soll so die Chance gegeben werden, sich in jedem Fall persönlich vorzustellen und so von sich überzeugen zu können.

Schadensersatzanspruch bei Vorstellungsgespräch mit Schwerbehinderung

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch ein, liegt die Vermutung nahe, der Bewerber werde wegen seiner Behinderung benachteiligt.

Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung ist jedoch gemäß § 7 AGG verboten. Der nicht eingestellte Bewerber kann daher nach unterlassener Einladung zum Vorstellungsgespräch einen Schadensersatz von bis zu drei Bruttomonatsgehältern geltend machen.

Voraussetzungen

Voraussetzungen dafür sind, dass der Bewerber schwerbehindert ist und dies im Bewerbungsverfahren auch mitgeteilt hat. Eine Schwerbehinderung liegt ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Möglich ist auch die Gleichstellung ab einem GdB von 30. Für die Mitteilung über die Schwerbehinderung reicht ein Hinweis im Anschreiben oder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises in der Anlage aus.

Schwerbehinderung beim Vorstellungsgespräch: Umkehr der Beweislast

Um dem schwerbehinderten Menschen seine Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung zu erleichtern, hat der Gesetzgeber diese umgekehrt.

Ausreichend ist, wenn der Bewerber Indizien vorträgt, die die Vermutung stützen, dass eine Benachteiligung nach § 1 AGG erfolgt ist.

Nach Rechtsprechung des BAG hat die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch zur Folge, dass der schwerbehinderte Bewerber vorzeitig aus dem Bewerbungsverfahren ausscheidet. Da der Bewerber danach keine Chance mehr habe, liege darin eine unmittelbare Benachteiligung wegen seiner Behinderung.

Besteht diese Vermutung, trägt der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er den Bewerber nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt hat. Der Arbeitgeber muss demnach Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, dass die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch ausschließlich auf anderen Gründen basiert.

Gerne beraten wir Sie und sind Ihnen bei Ihrer Schadensersatzforderung behilflich!

Nach oben scrollen