Corona-Lockdown: Entschädigung für Kinderbetreuung durch erwerbstätige Eltern

Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer freistellen lassen, um seine Kinder zu betreuen. Ob er dafür weiterhin Lohn gezahlt bekommt, muss differenziert betrachtet werden. Dauert die Freistellung nicht länger als fünf Werktage, wird der Arbeitgeber den Lohn fortzahlen müssen, da es sich um eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ iSv. § 616 BGB handelt.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

§ 616 BGB

Benötigt der Arbeitnehmer eine längere Freistellung, kann sein Lohnfortzahlungsanspruch über § 616 BGB nicht mehr erhalten werden.

Allerdings hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnersatzleistung, in Form einer Entschädigung in Geld, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), wenn es keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt und das Kind unter zwölf Jahren oder behindert, also hilfsbedürftig ist.

Eine erwerbstätige Person erhält eine Entschädigung in Geld, wenn
1. Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird,
2. die erwerbstätige Person ihr Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, in diesem Zeitraum selbst beaufsichtigt, betreut oder pflegt, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann, und
3. die erwerbstätige Person dadurch einen Verdienstausfall erleidet.
Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung den Pflegeeltern zu. […]

§ 56 Abs 1a IfSG

Die Höhe der Ersatzleistung beträgt 67 % und wird für einen Zeitraum von längstens zehn Wochen für jede erwerbstätige Person gezahlt.

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 1a wird die Entschädigung abweichend von den Sätzen 2 und 3 in Höhe von 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2 016 Euro gewährt. […]

§ 56 Abs. 2 IfSG

Bei Alleinerziehenden wird die Entschädigung für einen Zeitraum von längstens 20 Wochen gezahlt.

Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde durch den Arbeitnehmer zu stellen.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen und kann sich diese auf Antrag durch die zuständige Behörde erstatten lassen.

Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt. […]

§ 56 Abs. 5 IfSG

Der Entschädigungszeitraum ist für ein Kalenderjahr bemessen. Folglich haben Arbeitnehmer im neuen Jahr 2021 wieder für zehn bzw. 20 Wochen Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigungsregelung des § 56 Abs. 1a IfSG wurde bis 31.03.2021 verlängert.

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