Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Häufig wenden sich Mandanten an uns, denen Unfallflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht hat unangenehme Folgen. Wenden Sie sich daher frühzeitig an einen Rechtsanwalt, wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird.

Gemäß § 142 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch bestraft wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach Ablauf der Wartefrist, berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Zusammenfassung des § 142 StGB

Unfall im Straßenverkehr: strafrechtliche Verfolgung von Unfallflucht

Es passiert häufig beim Einparken oder dem Befahren enger Straßen: schnell ist ein anderes Fahrzeug beschädigt. Hat man einen Zusammenstoß akustisch oder optisch wahrgenommen, ist es wahrscheinlich, dass an einem der beteiligten Fahrzeug ein Schaden eingetreten ist. Hier ist es besonders wichtig, sich nicht einfach unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, sondern die eingangs genannten Feststellungen zu ermöglichen.

Hat man einen Unfall nicht bemerkt und ist weitergefahren, handelt es sich nicht um Fahrerflucht. Bei § 142 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt.

Anhörung nach Unfallflucht: Schriftliche Äußerung im Strafverfahren

War man an einem Unfall bemerkt oder unbemerkt beteiligt, gibt einem die Polizei in den meisten Fällen zunächst die Gelegenheit, eine schriftliche Äußerung im Strafverfahren abzugeben. Man wird beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben. Es sei beabsichtigt, eine schriftliche Äußerung im Strafverfahren einzuholen.

Im Folgenden wird einem der Tatvorwurf unter Angabe von Tatort und Tatzeit wiedergeben. Anschließend hat eine Belehrung zu erfolgen, dass es einem als Beschuldigter freistehe, sich zur Sache zu äußern.

Bereits in diesem frühen Stadium ist es ratsam, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Der Verteidiger wird Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und kann prüfen, ob an dem Tatvorwurf etwas dran ist. Anschließend kann er mit dem Beschuldigten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln. Eine Verurteilung ist wahrscheinlich, wenn die Tat voraussichtlich nachgewiesen werden kann. In diesem Fall ist es sinnvoll, frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Strafbefehl wegen Fahrerflucht

Gibt der Beschuldigte im Rahmen der schriftlichen Anhörung eine Einlassung ab, die den Tatvorwurf bekräftigt, beantragt die Staatsanwaltschaft oft einen sogenannten Strafbefehl. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren der Strafverfolgung. Dabei ergeht die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Hauptverhandlung, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtig ist.

Gegen den Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden. Nach dem Einspruch kommt es zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist, Einspruch einzulegen, erläutert Ihnen ein Strafverteidiger.

Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrtenbuchauflage

Es droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Zudem bildet die Unfallflucht nach § 142 StGB einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Auch eine Fahrtenbuchauflage kommt in Betracht.

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