Als Lehrerin ein Kopftuch tragen?

Tragen eines Kopftuchs für eine Lehrerin: Immer wieder müssen sich unsere Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob Lehrerinnen während des Unterrichts ein Kopftuch tragen dürfen oder nicht.

Schon 2003 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass es falsch war, einer muslimischen Frau die Einstellung als Lehrerin zu versagen, weil sie aus Glaubensgründen ein Kopftuch trägt.

Lehrerin mit Kopftuch: Was das Neutralitätsgesetz verbietet

In der Zwischenzeit erließen die einzelnen Bundesländer verschiedene gesetzliche Regelungen, die die religiöse Neutralität an Schulen gewährleisten sollten. Für Berlin findet sich eine solche Regelung in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz:

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. 

Diskriminierung muslimischer Frauen

Nun klagte eine muslimische Frau, die sich in Berlin auf eine Stelle als Lehrerin bewarb. Nach dem Vorstellungsgespräch, in dem die Bewerberin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf auf das Kopftuchverbot im Berliner Neutralitätsgesetz an. Darauf kündigte die muslimische Frau an, dass sie das Kopftuch im Unterricht nicht abnehmen werde.

Weil ihre Bewerbung daraufhin erfolglos geblieben war, ging die Bewerberin davon aus, das beklagte Land habe sie wegen ihrer Religion benachteiligt. Sie war der Ansicht, das in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz geregelte pauschale Kopftuchverbot, verstoße gegen ihre durch Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit.

Das beklagte Land hingegen rechtfertigte sich mit der Vielzahl von Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien. Daher sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich.

Pauschales Kopftuchverbot ist verfassungswidrig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der muslimischen Bewerberin nun Recht. Entsprechend der Auffassung des Gerichts kann die Klägerin eine Entschädigung verlangen. Da ein Mitarbeiter die Klägerin direkt im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf das Kopftuchverbot angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hatte, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, liege die Vermutung nahe, dass hier die Glaubensfreiheit der muslimischen Frau verletzt wurde. Genau diese Vermutung habe das beklagte Land auch nicht widerlegen können.

Auch die Rechtfertigung mit einer abstrakten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule könne hier nicht schwerer wiegen als die Religionsfreiheit.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2015 eine ähnliche Entscheidung getroffen und klargestellt, dass § 57 Abs. 4 S. 1 und S. 2 des nordrhein-westfälischen Schulgesetzes (SchulG NRW) verfassungswidrig ist.

Das Berliner Neutralitätsgesetz wird nun überarbeitet werden müssen, damit es mit der Verfassung vereinbar wird.

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