Mutterschutz: besonderer Schutz in der Schwangerschaft und nach der Geburt

Vorstellungsgespräche

In Vorstellungsgesprächen steht schwangeren Bewerberinnen das sogenannte Recht zur Lüge zu. Die Frage nach einer Schwangerschaft in Vorstellungsgesprächen ist unzulässig. Wird sie dennoch gestellt, darf die werdende Mutter lügen, ohne dass daraus arbeitsrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen gezogen werden dürften. 

Besonderer Kündigungsschutz

Für werdende Mütter im laufenden Arbeitsverhältnis gilt außerdem der besondere Kündigungsschutz gemäß § 17 MuSchG. Danach ist eine Kündigung, die zeitlich nach Beginn der Schwangerschaft vorbereitet und ausgesprochen wird, unwirksam. Der Kündigungsschutz besteht weiter bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung und gilt auch in der Probezeit.

Mitteilungspflicht

Jedoch gibt es nicht nur Rechte in der Schwangerschaft. Damit der Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist, den im Mutterschutzgesetz festgelegten Bestimmungen nachzukommen, muss er auch von der Schwangerschaft Kenntnis erlangen. Gemäß § 15 MuSchG soll eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.

Der Kündigungsschutz greift aber auch, wenn eine nachträgliche Mitteilung an den Arbeitgeber noch rechtzeitig erfolgt ist.

Kündigungsschutzklage

Wurde trotz Kündigungsverbot eine arbeitgeberseitige Kündigung ausgesprochen, ist dennoch handeln angesagt. Auch gegen eine unwirksame Kündigung muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden, damit die Rechte in der Schwangerschaft durchgesetzt werden können. Anderenfalls tritt die gesetzliche Fiktion der Wirksamkeit ein.

Freistellung für ärztliche Untersuchungen

Des Weiteren muss die schwangere Frau von ihrem Arbeitgeber für ärztliche Untersuchungen unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden müsste.

Corona-Pandemie

Die Corona-Pandemie bedeutet für schwangere Frauen eine besondere Belastung. Es gibt zwar derzeit noch keinen Hinweis darauf, dass Schwangere oder deren ungeborenes Kind besonders gefährdet sind. Die Übertragung auf das ungeborene Kind kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, wie das Robert-Koch-Institut (RKI) mitgeteilt hat. Es gibt bislang keine Empfehlung, Schwangeren grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot auszusprechen. Allerdings gibt es je nach Bundesland Regelungen für Schwangere in bestimmten Berufsgruppen oder, wenn Kontaktverbote bestehen. In Bayern zum Beispiel besteht bei Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie für alle Schwangeren ein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot, wenn eine Beschäftigung im Homeoffice nicht möglich ist. 

Homeoffice

Ein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Hierzu bedarf es immer einer Einigung mit dem Arbeitgeber. Ein Anspruch kann aber im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind während der Schwangerschaft verboten. Zudem sind die Arbeitsbedingungen auf besondere Gefahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sind gefährdungsfreie Arbeitsbedingungen nicht gewährleistet und können diese auch nicht umgestaltet werden, besteht ein betriebliches Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Davon zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot, welches vom Gesundheitszustand der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes abhängt. Nur der Arzt kann ermessen, welche beruflichen Tätigkeiten in welchem Umfang und welche Dauer eine Gefährdung darstellen können. Er kann ein teilweises oder absolutes Beschäftigungsverbot aussprechen. Wurde ein Beschäftigungsverbot nur für bestimmte Tätigkeiten ausgesprochen, kann der Arbeitgeber die schwangere Mitarbeiterin mit anderweitigen Tätigkeiten beschäftigen, die nicht vom Verbot erfasst sind. Es dürfen jedoch keine finanziellen Nachteile für die schwangere Frau entstehen.

Mutterschutzlohn

Während eines Beschäftigungsverbotes ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Mutterschutzlohn verpflichtet. Der Arbeitgeber kann sich seine Kosten nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in einem Umlageverfahren (U2) zum großen Teil von der Krankenkasse erstatten lassen. Nach gemeinsamer Rechtsauffassung der Bundesministerien für Familie, für Gesundheit und für Arbeit soll eine Kostenerstattung auch bei Kurzarbeit erfolgen, da Mutterschaftsleistungen nach dem MuSchG Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben sollen.

Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Erhält die Arbeitnehmerin ein Festgehalt, ergeben sich regelmäßig keine Abweichungen. Variiert dagegen der Lohn von Monat zu Monat oder war beispielsweise Kurzarbeit im Referenzzeitraum angeordnet, muss das durchschnittliche beziehungsweise übliche Arbeitsentgelt errechnet und gezahlt werden. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe bleiben Zeiten unberücksichtigt, in denen die schwangere Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Damit dürfen sich Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonstiger unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen auswirken.

Hier lohnt es sich, einmal nachzurechnen! Wird zu wenig Mutterschutzlohn gezahlt, hat dies weitere Folgen für die Höhe des Mutterschafts- und später auch Elterngeldes. Gerne sind wir Ihnen bei der Überprüfung behilflich um Ihre Rechte in der Schwangerschaft einzufordern.

Mutterschutzfrist

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen im Anschluss an die Geburt tritt der gesetzliche Mutterschutz ein. Die Frist nach der Geburt verlängert sich bei Mehrlings- oder Frühgeburten, auf 12 Wochen. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist.

Mutterschaftsgeld

Während dieser Zeit ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt und hat Anspruch auf Zahlung eines Mutterschaftsgeldes durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Dieses Mutterschaftsgeld ist auf eine tägliche Pauschale von derzeit 13 Euro begrenzt und liegt damit häufig unter dem tatsächlichen Einkommen der Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber ist daher während des Mutterschutzes gesetzlich zu einem Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoeinkommen der Arbeitnehmerin verpflichtet. Da es sich um eine nettolohnbezogene Entgeltersatzleistung handelt, lohnt sich die rechtzeitige Überprüfung eines Steuerklassenwechsels.

Für Beamtinnen ist der Mutterschutz in der Mutterschutz- und Elternzeitverodnung (MuSchEltZV) geregelt.

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