Kündigungsschutzklage: Anwalt für Arbeitsrecht

Welche Formalien sind bei der Kündigung einzuhalten?

Der Arbeitgeber muss eine Reihe von Formalien beachten, um eine rechtswirksame Kündigung auszusprechen. Die Nichtbeachtung kann schnell zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage angegriffen werden kann.

Schriftform

Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, § 623 BGB. Schriftlich bedeutet, dass die Kündigung eigenhändig zu unterschreiben ist. Eine Paraphe, also eine Abkürzung des Namens ist nicht zulässig und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Unterschrift soll das Kündigungsschreiben räumlich abschließen.

Wer hat unterzeichnet?

Je nach Gesellschaftsform ist es notwendig, dass alle Gesellschafter (beispielsweise bei einer GbR) oder zumindest ein einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer (bei einer GmbH) die Kündigung erklären.

Klarheit

Die Kündigung ist so auszusprechen, dass der Arbeitnehmer sich sicher sein kann, dass es sich hierbei um eine Kündigung handelt.

Kündigungstermin

In der Kündigung muss klar ersichtlich sein, ob eine fristlose oder fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. Sollte dies nicht eindeutig aus ihr hervorgehen, führt dies häufig dazu, dass die für den Arbeitnehmer günstigere Frist gilt. Der Termin ist nicht in jeder Situation anzugeben, kann die Klarheit zum Kündigungstermin jedoch erhöhen.

Begründungserfordernis

Nicht jede Kündigung ist ausdrücklich zu begründen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Kündigungsgrund aber offenzulegen. In jedem Fall muss jedoch ein Kündigungsgrund vorliegen, selbst wenn diese nicht in der Kündigung angegeben werden muss. Die Kündigung ist dabei auf verschiedene Gründe zu stützen: Es wird zwischen der betriebsbedingten, der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung unterschieden.

Unterschied zwischen ordentlicher Kündigung und außerordentlicher Kündigung?

Die ordentliche Kündigung – auch fristgemäße Kündigung – ist von der außerordentlichen Kündigung – auch fristlose Kündigung – zu unterscheiden. Bei Ausspruch einer ordentlichen Kündigung muss sich der Arbeitgeber an die geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen halten. Die Kündigungsfrist zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag ist gesetzlich bestimmt, § 622 BGB. Die Frist ist nach Beschäftigungsdauer beim Arbeitgeber gestaffelt. Abweichungen sind durch Tarifvertrag oder den Arbeitsvertrag aber grundsätzlich möglich.

Dahingegen muss für die außerordentliche Kündigung ein besonderer Grund vorliegen. Dieser kann in einer gravierenden Vertragsverletzung oder in mehreren kleinen Verstößen, die der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederholt, bestehen. Bei der fristlosen Kündigung ist dem Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zuzumuten.

Was ist das Ziel der Kündigungsschutzklage?

Der Gesetzgeber möchte dem Arbeitnehmer mit der Kündigungsschutzklage ermöglichen, den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Im Ergebnis kann für den Arbeitnehmer herauskommen:

  • Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitnehmer hat damit die Chance, weiterhin beim Arbeitgeber zu arbeiten.
  • Das Gericht stellt fest, dass die Kündigung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Somit verschiebt sich das Beendigungsdatum nach hinten. Der Arbeitnehmer ist länger beschäftigt und erhält seine Vergütung.
  • Oftmals verständigen sich die Parteien aus prozessökonomischen Erwägungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Nachdem Klage erhoben und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, beraumt das Arbeitsgericht eine Güteverhandlung an. Hier wird versucht, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Das Gericht wird z.B. auf einen Vergleichsabschluss hinwirken. Dadurch einigen sich beiden Parteien, bestimmte Absprachen zu erfüllen. So kann man sich auf eine Abfindung, das Beendigungsdatum und die Erteilung eines sehr guten Zeugnisses verständigen. Lässt sich keine Einigung erzielen, wird der Kammertermin anberaumt. Hierbei treten zum Berufsrichter zwei ehrenamtliche Richter hinzu. Diese lassen Erfahrung aus der Praxis in die Entscheidungsfindung des Gerichts und das Urteil einfließen. Bevor im Kammertermin eventuelle Zeugen vernommen werden, wird erneut der Versuch unternommen, eine gütliche Einigung zu erzielen. Das Gericht soll nämlich in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Nach einer Beweisaufnahme, z.B. durch Zeugenvernehmung oder Einholung eines Sachverständigengutachtens, erfolgt die Verkündung des Urteils. Bei allen Terminen kann das Gericht das persönliche Erscheinen einer oder beider Parteien anordnen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung die sog. Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Bestimmte Fehler im Kündigungsschreiben führen dazu, dass die dreiwöchige Klagefrist nicht beginnt zu laufen. Auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer trotz aller ihm zumutbarer Sorgfalt an der Klageerhebung gehindert war, kann das Arbeitsgericht die Klage nachträglich zulassen. Ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann hier prüfen, ob die Kündigung auch noch nach mehr als drei Wochen erfolgversprechend angegriffen werden kann. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Wer trägt die Anwaltskosten einer Kündigungsschutzklage?

Außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz trägt jede Partei ihre Anwaltskostenselbst. Häufig werden die Kosten jedoch von einer Rechtsschutzversicherung übernommen. Außerdem kommt Prozesskostenhilfe in Frage, sollte sich eine Partei die Hinzuziehung ihres Anwalts nicht leisten können.

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