Frist zur Kündigungsschutzklage abgelaufen?

Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Bei der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG handelt es sich um eine sogenannte prozessuale Klageerhebungsfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Die verspätete Kündigungsschutzklage wird das Arbeitsgericht als unbegründet abweisen, so dass Sie weder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen lassen können, noch eine begehrte Abfindung erhalten. Das Gericht prüft die Einhaltung der Klagefrist von Amts wegen.

Fristbeginn mit Zugang der schriftlichen Kündigung

Gemäß § 4 S. 1 KSchG beginnt die Frist mit Zugang der schriftlichen Kündigung.

Der Fristbeginn setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine schriftliche Kündigung zugegangen ist. Wird die Kündigung nur mündlich erklärt, setzt dies die Klagefrist nicht in Lauf. Der Arbeitnehmer kann also auch außerhalb der Dreiwochenfrist geltend machen, die Kündigung entspreche nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Wird eine Kündigung zunächst nur mündlich erklärt und erst in der Folgezeit schriftlich bestätigt, wird folgerichtig auf den Zugang der schriftlichen Bestätigung abgestellt.

Bedarf die Kündigung der Zustimmung einer Behörde, beginnt die Frist erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

Fristberechnung, um zu berechnen, ob die Frist zur Kündigungsklage abgelaufen ist

Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, wird nicht mitgerechnet. Dies ergibt sich aus § 187 Abs. 1 BGB, der Anwendung findet.

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

§ 187 Abs. 1 BGB

Vorliegen mehrerer Kündigungen

Liegen dem Arbeitnehmer mehrere Kündigungen des Arbeitgebers vor, muss er fristgemäß jede einzelne Kündigung gesondert angreifen. Auch Wiederholungskündigungen müssen fristgerecht angegangen werden. Es genügt selbstverständlich, die Kündigungen in einer gemeinsamen Klageschrift zu rügen.

Grundsätzlich kommt es zur Wahrung der Klagefrist auf den Eingang der Klage bei Gericht an. Es genügt, dass die Kündigungsschutzklage bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt. Dies gilt trotz § 253 Abs. 1 ZPO, nach dem die Klageerhebung erst mit Zustellung der Klage an den Arbeitgeber vollzogen wird, sofern die Zustellung demnächst erfolgt.

Auch wenn die Frist abgelaufen ist: Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage

Ist der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Klageerhebung gehindert, kann die Kündigungsschutzklage durch das Gericht nachträglich zugelassen werden. Dies kommt beispielsweise in Betracht bei:

  • unerwartete Probleme beim Briefversand
  • falsche Auskunft einer kompetenten Stelle über die Klagefrist
  • Verhinderung an der Klageerhebung durch Krankheit; jedoch nur, wenn sich die Verhinderung auch darauf erstreckt, einen geeigneten Vertreter mit der Klageerhebung zu beauftragen
  • Zugang der Kündigung und Ablauf der Klagefrist während Urlaubsabwesenheit

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen, nachdem der die Klage hindernde Umstand weggefallen ist, zu stellen. Er ist zu begründen und die Begründung ist glaubhaft zu machen. Gemeinsam mit dem Antrag muss die Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage erfordert eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie schnelles handeln. Lassen Sie sich daher bestenfalls anwaltlich beraten. Wir prüfen ob die Frist zu Kündigungsschutzklage abgelaufen ist.

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