Homeoffice

Homeoffice hat mit Fortschreiten der Digitalisierung, spätestens seit Erlass der Corona-Arbeitsschutzverordnung enorm an Bedeutung gewonnen. Insbesondere Büro- und Verwaltungstätigkeiten haben sich dem Homeoffice als zugänglich erwiesen, welches viele Vorteile bietet. Der Arbeitnehmer spart Fahrtzeit und -kosten, während auch der Arbeitgeber Fixkosten einsparen kann. Umfragen zeigen zudem, dass viele Unternehmen auch nach der Corona-Krise am Homeoffice für Mitarbeiter festhalten wollen.

Anspruch auf Homeoffice/Anordnung von Homeoffice

Aktuell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Ein Recht auf Homeoffice kann sich nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individualrechtlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herleiten lassen. Liegt eine solche Regelung nicht vor, ist der Arbeitnehmer auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.

Der Arbeitgeber hat bei Gewährung von Homeoffice den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Demnach darf der Arbeitgeber die Entscheidung über Homeoffice – ja oder nein – nicht willkürlich treffen und darf vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne Grund unterschiedlich behandeln.

Die derzeit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer das Arbeiten im Homeoffice anzubieten, sofern dies nach Art der Arbeit möglich ist. Daher ist eine Zustimmung des Arbeitgebers momentan eher wahrscheinlich.

Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice aber auch in Zeiten der Corona-Pandemie nicht. Dies verhindert insbesondere Art. 13 des Grundgesetzes, welcher vor äußeren Eingriffen in die Privatwohnung schützt.

Was bedeutet Homeoffice?

Anders als viele meinen, bedeutet Homeoffice nicht, dass sich der Arbeitnehmer mit seinem Laptop egal an welchem Ort zum arbeiten niederlassen darf. Der Arbeitnehmer darf gerade nicht im Café, im Park oder auf seinem Sofa arbeiten. Neben datenschutzrechtlichen Regelungen gilt im Homeoffice auch der Arbeitsschutz, insbesondere die Arbeitsstättenverordnung, welche der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten dient. Arbeitnehmer müssen daher auch im Homeoffice – bestenfalls in einem eigens dafür eingerichteten Arbeitszimmer – mit einem rückenfreundlichen Bürostuhl an einem Schreibtisch am PC vom Arbeitgeber ausgestattet werden.

Da der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss, trägt dieser auch die Kosten für die Beschaffung der Arbeitsmittel, deren Wartung und deren Reparatur.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich auch verpflichtet zu überwachen, ob sein Arbeitnehmer seine Arbeit zuhause an einem ordnungsgemäß eingerichteten Arbeitsplatz verrichtet. Aus diesem Grund steht dem Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zur Wohnung seiner Mitarbeiter zu. Dazu muss er sich aber frühzeitig ankündigen. In der Praxis wird wohl eher selten von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Im Homeoffice gelten die arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeiten. Zudem gilt auch im Homeoffice das Arbeitszeitgesetz. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt danach maximal acht Stunden. Nach sechs Stunden muss eine Pause und zwischen den Arbeitstagen muss eine Ruhepause von 11 Stunden erfolgen.

Steuerliche Aspekte

Ein häusliches Arbeitszimmer kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden. Zum einen ist erforderlich, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Zum anderen darf dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.

Zudem ist für die Jahre 2020 und 2021 die Möglichkeit einer Homeofficepauschale in Höhe von 100 € pro Monat, maximal 600 € pro Jahr gegeben. Folgerichtig schließt dies allerdings entsprechend die Kilometerpauschale aus.

Eine steuerliche Beratung lohnt sich also.

Unfallversicherung

Arbeitnehmer im Homeoffice sind grundsätzlich wie im Betrieb gesetzlich unfallversichert. Im Homeoffice sind allerdings im Unterschied zum Betrieb nur diejenigen Tätigkeiten abgesichert, die im direkten Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Bei Unterbrechungen der Tätigkeiten greift die Versicherung daher nicht.

Wenn Sie also als Arbeitnehmer im Homeoffice während der Arbeitszeit beispielsweise auf dem Weg zur Kaffeemaschine stolpern und sich dabei den Fuß brechen, sind Sie nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Die Küche gilt als privater Lebensbereich, da Sie nicht zum Arbeiten genutzt wird.

Rückkehr in den Betrieb

So wie es für den Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Homeoffice gibt, gibt es auch keinen Anspruch auf Rückkehr in den Betrieb. Ebenso kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer weder ins Homeoffice schicken noch ihn einseitig bestimmend zurück in den Betrieb holen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich eine Vereinbarung über die Beendigung der Arbeit im Homeoffice und die Rückkehr auf einen Arbeitsplatz in den Betriebsräumen des Arbeitgebers getroffen haben.

Bei Fehlen einer solchen Regelung wird eine neue Vereinbarung hinsichtlich der Rückkehr an den Arbeitsplatz im Büro getroffen werden müssen.

Grundsätzlich möglich wäre auch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers. Diese müsste aber durch einen Kündigungsgrund gerechtfertigt sein. Lassen Sie sich in diesem Fall von uns zu einer Kündigungsschutzklage beraten.

Fazit

Das Homeoffice bietet Chancen und Risiken für beide Arbeitsvertragsparteien. Ob es in Deutschland bald einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice geben wird, bleibt abzuwarten. Das Homeoffice wird aber ein Bestandteil der gelebten Arbeitswelt bleiben. Eine genauere Betrachtung lohnt sich daher in jedem Fall. Gerne beraten wir Sie weiter zum Thema Homeoffice.

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