Alles zu Kurzarbeit während Corona

Ab wann kann auf Kurzarbeit wegen Corona umgestellt werden?

10 % der Arbeitnehmer des Betriebes (mitzurechnen sind auch Geringverdiener, Kranke und Beurlaubte) müssen von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Der Arbeits- und Entgeltausfall muss erheblich sein (z.B. wegbrechende Aufträge oder sinkende Absatzmöglichkeiten, sofern sie vorübergehend und nicht vermeidbar sind). Diese Regelungen zur Kurzarbeit gelten nicht nur aktuell in Bezug auf Corona.

Müssen der Urlaub aufgebraucht und die Überstunden genommen werden?

Nach der neuen Regelung zum Kurzarbeitergeld, welche bis zum 31.12.2020 gilt, ist es nicht notwendig den Urlaub aufzubrauchen, die Überstunden abzubauen oder Minusstunden aufzubauen.

Der Arbeitgeber legt die Kurzarbeitsvereinbarung vor. Muss der Arbeitnehmer unterschreiben?

Nein. Der Arbeitnehmer muss nicht unterschreiben. Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Es bedarf einer rechtlichen Grundlage, also eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Allerdings dient die Einführung der Kurzarbeit der Vermeidung von Personalabbau und Erhalt der vorhandenen Arbeitsplätze.

Wer zahlt das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) an den Arbeitgeber gezahlt. Nach der neuen Regelung zahlt die BA das Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate.

Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld zusammen mit dem verbleibenden Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer aus.

Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich geleistete Arbeit wie gewohnt. Die BA zahlt 60 % des Nettolohnausfalls bei kinderlosen Arbeitnehmern und 67 % bei Arbeitnehmern mit Kindern. Also 60 % bzw. 67 % der Differenz zwischen tatsächlichem und vereinbarten Lohn.

Bsp.: Ein kinderloser Arbeitnehmer erhält monatlich 3.000 € brutto, also 1.900 € netto für eine Vollzeittätigkeit. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert. Also erhält der Arbeitnehmer nur noch 1.500 € brutto. Daraus ergibt sich ein Netto von 1.100 €. Die Differenz zwischen dem Vollzeitnetto (1.900 €) und dem Kurzarbeitsnetto (1.100 €) beträgt 800 €. Davon zahlt die BA 60 % als Kurzarbeitergeld, also 480 € an den Arbeitgeber.

Was passiert im Fall der Arbeitsunfähigkeit?

Während der Arbeitsunfähigkeit wird das Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gezahlt. Doch auch hier wird das gekürzte Arbeitsentgelt als Grundlage der Berechnung herangezogen.

Urlaub während Corona und Kurzarbeit

Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeitsphase Urlaub, erhält er hierfür das ungekürzte Urlaubsentgelt, da sich das Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG nach dem Verdienst der letzten 13 Wochen berechnet.

ACHTUNG! Allerdings kann der Arbeitgeber die Urlaubstage anteilig reduzieren. Da die Situation von Kurzarbeit und Teilzeitbeschäftigung vergleichbar ist. 

Eine Reduzierung des Urlaubsanspruches aufgrund der Kurzarbeit, auch jetzt während Corona, sollte jedoch in der Individualvereinbarung, der Betriebsvereinbarung oder dem Tarifvertrag ausdrücklich geregelt werden, da die Rechtslage noch ungeklärt ist.

Was muss der Arbeitgeber u.a. bei Corona und Kurzarbeit beachten?

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit und den Arbeits- und Entgeltausfall bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) anzeigen. Er muss die wirtschaftliche Situation des Unternehmens darlegen.

Der Arbeitgeber muss für jeden Arbeitnehmer einzeln das Kurzarbeitergeld beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Monat, für welchen die Leistung beantragt wird, gestellt werden. (Für März soll Kurzarbeit angeordnet werden, also ist im Zeitraum von April bis Juni der Antrag bei der BA zu stellen.)

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