Verkehrsunfall? Hilfe vom Anwalt für Verkehrsrecht.

Anwalt für Verkehrsrecht klärt die Haftung

Als mögliche Gegner kommen der Fahrer, der Fahrzeughalter und die gegnerische Haftpflichtversicherung in Frage.

Schadenersatzpflicht des Fahrers

Selbstverständlich haftet der Fahrer für die von ihm verursachten Schäden.

Schadenersatzansprüche gegen den Fahrzeughalter

Für die unfallbedingten Schäden haftet daneben der Halter des unfallgegnerischen Fahrzeugs.

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 7 Abs. 1 StVG

Jedoch gilt: Wird der Unfall durch höhere Gewalt verursacht, ist die Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.

Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung

Schließlich haftet auch die gegnerische Haftpflichtversicherung für alle unfallbedingten Schäden. Sie ist gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 VVG eintrittspflichtig.

Der Geschädigte kann wählen, welche der vorgenannten Personen er in Anspruch nimmt. In der Regel nimmt man aber vorrangig die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch, da es sich bei ihr um die wirtschaftlich stärkste Person handelt. Unter Umständen ist es darüber hinaus auch sinnvoll, den Fahrer des Unfallfahrzeugs einzubeziehen. Wenn der Fahrer mitverklagt wird, kommt er im Prozess für die Gegenseite nicht mehr als Zeuge in Betracht.

Schadenersatzansprüche

Unter Berücksichtigung der Haftungsquote sind u.a. folgende Positionen zu ersetzen:

  • Reparaturkosten bzw. der Wiederbeschaffungsaufwand
  • Abschleppkosten und Standkosten
  • Sachverständigenkosten
  • Wertminderung
  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall
  • Verdienstausfall
  • Schmerzensgeld
  • allgemeine Unfallkostenpauschale
  • Rechtsanwaltskosten

Allerdings ist die Liste nicht abschließend. Ein im Verkehrsrecht tätiger Rechtsanwalt informiert, welche Ansprüche bestehen und fordert diese ein. Kürzt die gegnerische Versicherung die Schadenersatzansprüche, kümmert sich der Rechtsanwalt um die vollständige Erfüllung der Ansprüche. Diese hat auch für das Honorar des Rechtsanwalts aufzukommen.

Beteiligung der eigenen Vollkaskoversicherung

Hat der Geschädigte eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, ist es möglich und eventuell zur Beschleunigung der Abwicklung auch sinnvoll, einige Schadenersatzpositionen zunächst über diese abzurechnen. Andererseits ersetzt die Vollkasko auch nicht alle Schäden. Sobald trotzdem mit der Vollkaskoversicherung abgerechnet wird, kann dies nicht mehr rückgängig gemacht werden. Deshalb muss vorab genau überlegt werden, ob der Verkehrsunfall über die eigene Versicherung reguliert wird. Meistens nutzt man diese Möglichkeit nur, wenn auch ein Mitverschulden im Raum steht. Befindet sich die Gegenseite in Verzug, kann dies die Abwicklung beschleunigen.

Trotzdem muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers im Rahmen ihrer Eintrittspflicht Schadenersatz leisten. Geltend machen kann man die Ansprüche mit dem sogenannten Quotenvorrecht. Mit dem Quotenvorrecht erlangt der Geschädigte auch bei anteiliger Mithaftung eine weitestgehende Erfüllung seiner Ansprüche. Die Abrechnung ist kompliziert. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen.

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