Erforderliche Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall: Sie sind voll erstattungsfähig

Gutachterkosten übernimmt die gegnerische Versicherung

Nach einem Verkehrsunfall hat der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung, die gemäß § 115 VVG für den Schaden einstandspflichtig ist, auch die erforderlichen Sachverständigenkosten des Geschädigten voll zu tragen.

Schaden muss die Bagatellgrenze übersteigen

Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten setzt jedoch einen Schaden von gewissem Umfang voraus. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Hinzuziehung eines Gutachters nur dann erforderlich ist, wenn der Schaden wenigstens 500 bis 1.000 € beträgt (die sog. Bagatellgrenze). Unter diesem Betrag geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Gutachten für die Bestimmung des Reparaturwegs und die Kalkulation voraussichtlicher Reparaturkosten nicht benötigt wird.

Jedoch kürzen Versicherungen die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall regelmäßig

Nicht selten kommt es vor, dass die gegnerische Versicherung die Sachverständigenkosten mit der Argumentation kürzt, diese seien nicht erforderlich iSd. § 249 BGB oder überhöht. Im Gesetz steht zur Erstattungspflicht lediglich pauschal:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

§ 249 Abs. 1 BGB

Die Rechtsprechung geht man davon aus, dass der Geschädigte nur angemessene Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall von der Versicherung erstattet verlangen kann. Die Gerichte stellen bei der Prüfung dann idR. darauf ab, ob es für den Geschädigten bei Beauftragung des Gutachters erkennbar war, dass das Sachverständigenhonorar im Vergleich zu anderen Gutachtern zu teuer war. Eine Marktbeobachtung muss der Geschädigte jedoch nicht betreiben.

Nicht zu beanstanden ist, dass sich die Honorare der meisten Gutachter nach der Höhe des ermittelten Fahrzeugschadens richten. Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen hat die üblicherweise berechneten Honorare statistisch erfasst. In der sogenannten BVSK-Honorarbefragung werden die durchschnittlich erhobenen Honorare ausgewertet. Richter orientieren sich bei der Überprüfung, ob Sachverständigengebühren angemessen sind, an den darin erfassten Werten. Liegen die vom Gutachter erhobenen Kosten im Rahmen der in der Honorarbefragung angegebenen Grenzen, wird die Versicherung die Kosten in aller Regel erstatten müssen.

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